OrganisationsfehlerhaftungDie Organisationsfehlerhaftung/Organisationshaftung durchzieht alle anderen Fallgruppen. Man greift hier zurück auf die Rechtsprechung zum Organisationsverschulden gemäß §§ 823, 831, 31 BGB, ebenfalls mit Beweislastumkehr. Nach Auffassung des Verfassers ist dies für Ingenieure/Techniker noch schwieriger als die Produkthaftung, da man ihnen wohl die Technik, nicht aber die Organisationsnotwendigkeiten eines Industrieunternehmens in der Ausbildung beigebracht hat. Juristen haben zur Organisation von Industrieunternehmen bzw. allgemeinen Unternehmen aber gewisse Grundlagen entwickelt und fordern diese. Im Wesentlichen geht es dabei um
von den übergeordneten Hierarchieebenen auf die Mitarbeiter der jeweils nachgeordneten Hierarchieebene - natürlich jeweils mit Beweislastumkehr. Wenn man die Erfüllung dieser Pflichten nicht nachweisen kann, wird schuldhaftes Verhalten unterstellt. Dies mit bösen Konsequenzen im Strafrecht bei der Schuldprüfung. Diese Pflichten beziehen alle Fallgruppen der Produkthaftung. So heißt es z.B. im Hühnerpest-Urteil: Da die Beklagte die Namen der Prüfer nicht nennen will oder kann, kann sie den gegen sie sprechenden Vorwurf des Organisationsverschuldens nicht ausräumen. |