EntwicklungsfehlerhaftungZumeist denkt man als Techniker/Ingenieur bei der Entwicklung an die entsprechenden F- und E-Abteilungen, die Entwicklungs- oder Konstruktionsabteilungen. Dies ist hier nicht gemeint. Die Entwicklung eines neuen Produktes muss erfolgen gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik. Da die Innovation nicht behindert werden soll, sind Entwicklungsfehler von der Produkthaftung befreit. Allerdings muss man nachweisen können, dass man sich nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erkundigt hat nach den entsprechenden Informationen über das zu entwickelnde Produkt. Wenn nirgendwo - weder auf Kongressen noch in Fachzeitschriften auch ausländischer Publikationen noch konkurrierende Hersteller sich mit dem zu entwickelnden Produkt beschäftigt haben, liegt ein wirklicher Entwicklungsfehler vor, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik war dieser Entwicklungsfehler eben nicht zu verhindern. Man muss allerdings daran denken, dass für den Fall des Falles ein Gutachter für das Gericht überprüft, ob tatsächlich ein Entwicklungsfehler vorlag oder irgendwo vor ein paar Jahren in einer ausländischen Zeitschrift ein Fachartikel sich zu dem Produkt geäußert hat, das dem Produktfall zugrunde liegt. Dann liegt sehr wahrscheinlich kein Entwicklungsfehler mehr vor, sondern ein normaler Konstruktionsfehler mit den entsprechenden Folgen der Produkthaftung. |