EinleitungDie Probleme der Produkthaftung erscheinen dem Ingenieur, dem Techniker oft recht merkwürdig zu sein. Zumeist erfährt er nur aus spektakulären Fällen, die echt oder erfunden sind und oft in den USA spielen, von dem Phänomen Produkthaftung. Die Produkthaftung selbst wird entschieden von Juristen, das heißt Damen und Herren in schwarzer Robe, die in einer ganz anderen Welt leben als die Naturwissenschaftler. Auch für die Juristen ist das Problem Produkthaftung oft ein unbekanntes Gebiet, denn es wird in der Ausbildung nur ganz kurz gestreift und in Fachzeitschriften wird gelegentlich ein Urteil besprochen - im Extremfall hören die meisten Juristen nach ihrer Ausbildung nie wieder etwas von der Produkthaftung. Wenn die Produkthaftung den meisten Juristen schon merkwürdig zu sein scheint, dann ist dieses Gefühl bei den Mitarbeitern von produzierenden Unternehmen ungleich größer. Dabei ist das Problem ganz einfach: Der Verbraucher muss geschützt werden. Derjenige, der Produkte in den Verkehr bringt, muss alle Sorgfaltspflichten beherrschen, damit der Schutz des Verbrauchers erhalten bleibt. Geschieht dies nicht, sind Personen- und Sachschaden zu ersetzen, Vermögensschaden nicht. Produkthaftung lässt sich durch Sorgfaltspflichten vermeiden. Dabei sind die Sorgfaltspflichten nicht direkt definiert, vielmehr sind die notwendigen Sorgfaltspflichten aus vielen Urteilen nach Ereignissen zu entnehmen. Daher kann man aus Urteilen viel lernen. Man muss sie nur lesen und - bei juristischen Texten - lesen können. Rein vorsorglich zunächst eine Abgrenzung der Produkthaftung von der vertraglichen Gewährleistungshaftung bei einem Kauf. Auch beim Kauf kann das Produkt fehlerhaft sein, dann gelten die Gewährleistungsrechte wie Nachbesserung, Minderung, Wandlung, Schadensersatz. Dies ist Vertragsrecht - dies kennt man in seinen Grundzügen. Daher wird diese Art der "Produkthaftung" hier nicht behandelt. Hier wird die Produkthaftung behandelt zwischen Verbraucher und Produzent, die eben keinen Vertrag miteinander haben und auf die Produkthaftung als Regelungsmechanismus angewiesen sind. (In einigen Fällen können auch Vertragshaftung und Produkthaftung nebeneinander stehen.) Zur Produkthaftung meint der Ingenieur, dass schon bei Anwendung von irgendwelchen Normen die Sorgfaltspflichten erfüllt sind und murmelt etwas von "Stand der Technik" oder "anerkannte Regeln" vor sich hin. Die gesamten Normen haben aber immer nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch betrachtet, ein Verbraucher kann aber auch geschädigt werden durch einen nahe liegenden Fehlgebrauch und Missbrauch. Auch davor ist der Verbraucher zu schützen - das Beachten der Normen genügt also nicht, man muss mehr tun. Manchmal glaubt der Ingenieur auch, dass amtliche Zulassungen ihn aus der Produkthaftung entlassen. Man sieht aus den vielen Produktrückrufen im Automotivbereich - alle diese Kraftfahrzeuge haben natürlich eine Zulassung - dass, die Anzahl der Rückrufe wegen Produkthaftung beziehungsweise ihrer Vermeidung fast wöchentlich ansteigt. Also helfen bei der Produkthaftung weder Normen noch amtliche Zulassungen. Die Sorgfaltspflichten kann nur der jeweilige Produzent bzw. derjenige, der Produkte in den Verkehr bringt, kennen und umsetzen. Bevor im Folgenden einige Urteile zur Produkthaftung dargestellt und kommentiert werden, soll noch kurz die Rechtsgrundlage erörtert werden, insbesondere aber verwiesen werden auf einige weitere Hefte aus dieser Schriftenreihe "Leistung und Lohn" 1). 1) Adams 2) Adams 3) Klindt |