AusreißerhaftungEs kann immer wieder passieren, dass es einen so genannten Ausreißer bei der Fabrikation gibt. Im Rotwurstfall werden z.B. jede Menge Meter Rotwürste hergestellt. Alle Qualitätsanforderungen etc. werden beachtet und alle Prüfungen, Kontrollmaßnahmen sowie Vorsichtsmaßnahmen werden durchgeführt. Dennoch gelangte ein Schweinezahn in eine der hergestellten Würste und führte zum Schaden beim Verbraucher. Hier kann man ggf. nachweisen, dass man wirklich alles getan hat, damit nur sichere Produkte hergestellt werden und in den Verkehr kommen. Auch hier muss man im Wege der Beweislastumkehr die gesamte Produktion und ihre Verfahren offenlegen, Dokumente vorlegen etc. Gelingt einem das, braucht man bei der so genannten Ausreißerhaftung nach der deliktischen Produkthaftung gemäß § 823 BGB nicht zu haften. Aber auch hier wie bei der Entwicklungsfehlerhaftung muss dieses Privileg hart erarbeitet werden durch vorbeugende Maßnahmen und deren Nachweis. Nach dem Produkthaftungsgesetz, das ja nach Gefährdungshaftung ausgestaltet ist, gibt es keine Privilegien mehr bei der Ausreißerhaftung. Insofern wird die Bedeutung der Ausreißerhaftung noch mehr sinken gegenüber der jetzigen Bedeutung. |